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Unfallabwicklung immer mit Rechtsanwalt

  1. HAFTUNG DES GEGNERS - Anhand Ihrer Angaben ermitteln wir den Umfang der Eintrittspflicht des Gegners
  2. HÖHE - Wir ermitteln gemeinsam mit Ihnen, welche Ansprüche in welcher Höhe wir für Sie durchsetzen können
  3. DURCHSETZUNG - Wir führen für Sie von Beginn an den Schriftwechsel mit dem Gegner und setzen Ihre Schadenersatzansprüche soweit erforderlich vor Gericht für Sie durch

IMMER EINEN RECHTSANWALT EINSCHALTEN

Unabhängig davon, ob Sie meinen, den Unfall selbst verursacht zu haben oder nicht. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich in diesen Fällen immer.
Haben Sie den Unfall selbst verschuldet, gilt es die Auferlegung von Verwarn- oder Bußgeldern, oft verbunden mit dem Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister), zu vermeiden.
Wurde der Unfall nicht selbst verschuldet, gilt es, den Ihnen entstandenen Schaden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglichst umfassend durchzusetzen. In der Regel steht Ihnen bei der Schadenregulierung der KfZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber, bei dem die Schadenabwicklung das tägliche Geschäft darstellt. Aus Gründen der “Waffengleichheit” erscheint in diesem Fall die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes unabdingbar.
Nur mit Hilfe anwaltlicher Beratung sind Sie in der Lage Ihre Möglichkeiten einzuschätzen. Der Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen.

KEINE SCHADENABWICKLUNG ALLEINE DURCH WERKSTATT

Oft bieten sich Reparaturwerkstätten an, die gesamte Schadenabwicklung für Sie durchzuführen, was zunächst auch sehr bequem erscheint..
Bedenken Sie aber:
In der Regel verfügen die Mitarbeiter der Werkstätten nicht über eine juristische Ausbildung, die mit der eines Rechtsanwaltes vergleichbar wäre. Zudem ist das Interesse der Werkstatt in der Regel nicht darauf gerichtet im Rahmen der Unfallabwicklung Ihre Interessen zu vertreten, und Ihre Ansprüche möglichst vollständig durchzusetzen.
Naturgemäß beschränkt sich das Interesse der Werkstätten meist darauf, die Unfallreparatur durchzuführen und hierfür die Entschädigungszahlung des Versicherers des Unfallgegners zu erhalten. Dabei wird die Werkstatt sich in der Regel nicht damit belasten auch Schadenpositionen durchzusetzen, die mit der Reparatur des Fahrzeugs nichts zu tun haben, wie z.B. Kostenpauschale, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung oder Schmerzensgeld. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, denn das eigentliche “Geschäft” der Werkstatt besteht in der Reparatur des Fahrzeugs, nicht darin, für den Geschädigten dessen Ansprüche durchzusetzen.

KEINE SCHADENABWICKLUNG DURCH DEN GEGNER

Die Antwort ist denkbar einfach:
Auch der KfZ-Versicherer des Unfallgegners verfolgt eigene Interessen. Dabei läuft insbesondere das Interesse die Schadenssumme möglichst gering zu halten, dem Interesse des Geschädigten an einem möglichst umfassenden Schadensausgleich zuwider.
Wir unterstellen dabei keinem KfZ-Versicherer eine Absicht Schadenzahlungen willkürlich zu kürzen. Es liegt aber auf der Hand, dass der KfZ-Versicherer naturgemäß dazu neigt, eine weniger geschädigtenfreundliche Rechtsauffassung zu vertreten und den von ihm aufzuwendenden Betrag gering zu halten.
Erst durch die Unterstützung eines Rechtsanwaltes werden Sie in die Lage versetzt auf Augenhöhe mit dem Versicherer zu verhandeln.

IMMER EIGENEN SACHVERSTÄNDIGEN BEAUFTRAGEN:

Nach einem Verkehrsunfall wird der KfZ-Versicherer des Unfallgegners Ihnen in der Regel im Rahmen des sogenannten “aktiven Schadensmanagements” gerne einen von ihm ausgewählten Sachverständigen zur Feststellung der Schadenhöhe vorschlagen. Auch dies erscheint natürlich bequem.
Auch hier geht es aber darum, die Schadenssumme, d. h. den von dem KfZ-Versicherer an den Geschädigten zu zahlenden Betrag möglicht gering zu halten. Bei der Beurteilung des Unfallschadens haben Sachverständige einen gewissen Ermessensspielraum. Diesen Ermessensspielraum übt der Sachverständige in der Regel im Interesse seines Auftraggebers aus, was zu deutlich geringeren Schadenssummen führt.
Meist enthalten die von dem KfZ-Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten auch nicht alle zur Bezifferung erforderlichen Informationen. z. B. enthalten diese Gutachten Feststellungen zu einer eventuellen Wertminderung nicht, so dass diese Position auf Grundlage eines solchen Gutachtens in der Regel nicht beziffert werden kann.
Lesenswert erscheint uns in diesem Zusammenhang ein (wenn auch schon älterer) Artikel bei ntv ("Wer zahlen muss ist nicht Ihr Freund" Wie KfZ-Versicherer Kosten sparen):

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